Vereine

Dürfen wir uns vorstellen?

Ihr Steuerberater für
Vereine in Lünen und Dortmund

Ob Sportverein, Förderverein, Schützen- oder Karnevalsverein. Auch hier verlangt das Finanzamt regelmäßig Rechenschaft. Insbesondere muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Gemeinnützigkeit weiterhin vorhanden sind. Werden zusätzlich wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhalten, entstehen weitere Deklarationspflichten. In diesem Gebiet des Spezialsteuerrechts stehen wir gern an Ihrer Seite.

Vereine

Steuerberatung

Auch (gemeinnützige) Vereine sind Steuersubjekt. Daher ist jeder Verein verpflichtet, seine Gründung beim Finanzamt anzuzeigen. Auch Vereine, die nur geringe Einnahmen durch die Mitgliedsbeiträge erzielen, sind von der Meldepflicht betroffen. Wir beraten Sie bei Gründung eines Vereins und prüfen, ob gemeinnützige Zwecke verfolgt werden.

Vermögens­übersichten

Wir übernehmen für Sie die Erstellung der Finanzbuchführung und der Vermögensübersichten. Sofern satzungsgemäß vorgesehen auch die Erstellungen von Jahresabschlüssen. Mit den Vermögensübersichten erhalten Sie einen Überblick über die wirtschaftliche Situation im Verein. Zudem dient die Vermögensübersicht als Grundlage für die Mittelverwendung und für die Erstellung der erforderlichen Erklärungen für das Finanzamt.

Mittel­verwendungs­rechnungen

Ein gemeinnütziger Verein darf seine Mittel nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden. Die zur Verfügung stehenden Mittel müssen auch zeitnah eingesetzt werden. Die Mittelverwendungsrechnung dient hierfür als Nachweis. Damit wird dokumentiert, dass der Erwerb und die Verwendung der Mittel nicht gegen Steuergesetze für steuerbegünstigte Körperschaften verstoßen.

Steuer­erklärungen

Mit der Abgabe der Steuererklärung wird geprüft, ob die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung weiterhin gegeben sind. Die Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der Abgabenordnung entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird. Erforderlich ist weiterhin, dass die tatsächliche Geschäftsführung diesen Satzungsbestimmungen entspricht.

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